Regeln

Kapitel I. Verleihung des Titels

a. Verleihungsverfahren

b. Verleihungsbedingungen

c. Inhaber des Titels

Der Titel eines „Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes“ wird in Form einer Urkunde verliehen, die :

Die genannten Personen haften für die Verantwortungen, die mit der Verleihung des Titels verbunden sind: Die Anerkennung dieser Verantwortung wird durch eine schriftliche, durch die betreffenden Personen unterschriebene Erklärung bestätigt.

d. Gültigkeit des Titels

e. Termine

Die Prüfung der neuen Anträge sowie die Überprüfungen nach Ablauf der Fünf-Jahresfrist werden zeitlich so gelegt, dass die jährliche Entscheidung innerhalb der ersten zwei Novemberwochen getroffen wird. Die aktualisierte Liste der Offiziellen Hoflieferanten wird jedes Jahr zum 15. November veröffentlicht.

Kapitel 2. Privilegien

a. Die Verleihung des Titels beinhaltet keinerlei Monopol oder Anrecht auf die Kontinuität der Lieferungen.

b. Der Titel eines „Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes“ wird durch die Verleihung einer Urkunde bestätigt. Die Urkunde wird kostenlos verliehen: Sie gehört weder dem Inhaber noch dem Untenehmen, und wird im Falle eines Widerrufs oder Verfalls an die Zivilliste zurückerstattet. Sie darf nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Intendanten der Zivilliste vervielfältigt werden.

c. Der Titel eines „Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes“ gibt dem Inhaber das Recht, das königliche Wappen unter folgenden Bedingungen zu verwenden:

Kapitel 3. Regeln der Berufsethik

a. Allgemeines Prinzip

Der Verpflichtung absoluter Reserviertheit und Diskretion im Hinblick auf die Verbindungen mit dem Königshaus und dem Hof muss nachgekommen werden.

b. Der Inhaber muss außerdem folgendes unbedingt vermeiden:

c. Der Inhaber leitet vorzugsweise alle Anfragen seitens der Medien im Hinblick auf den Titel an den Verein weiter, und wendet sich in allen Fragen der Berufsethik an den Verein um Rat.

d. Der Inhaber achtet auch darauf, dass sich die Qualität seiner Leistungen nicht auf den Palast beschränkt, sondern für alle seine Kunden gilt.

Kapitel 4. Verein der Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes

a. Der Verein der Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes wurde im Jahre 1988 gegründet. Er umfasst im Idealfalle alle Inhaber (oder Inhaber mit entsprechender Funktion) dieses Titels.

b. Der Verein verfolgt folgende Ziele:

c. Ein Titelinhaber ist nicht zum Beitritt in den Verein verpflichtet. Dennoch muss er sich zwingend beim Verein als Mitglied oder Nicht-Mitglied eintragen, gemäß den Regeln des Vereins.

d. Der Verein ist der genehmigte Kommunikationsweg zwischen den Inhabern und dem königlichen Haushalt und als kann solcher als ein genehmigtes Informations- und Beratungszentrum angesehen werden.

e. Der Intendant der Zivilliste berät sich mit dem Verein über alle Fragen, die er für nötig erachtet, insbesondere bei der Prüfung von neuen Anträgen oder bei den Überprüfungen nach Ablauf der Fünf-Jahresfrist.

f. Die Inhaber, ob als Mitglied des Vereins oder Nicht-Mitglied, werden dort in allen Fragen der mit dem Titel verbundenen Rechte und Regeln beraten.